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Konkordanzliste

Gemäss Art. 9 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen werden Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs an einer Hochschule eines anderen Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen. swissuniversities führt die Konkordanzliste zur Regelung der Durchlässigkeit.

Grundprinzipien

Der erste Teil der Konkordanzliste umfasst die elf Grundprinzipien.

  1. Die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen ist ein wichtiges Prinzip.
  2. Die Autonomie der Hochschulen bei der Zulassung von Studierenden muss gewahrt bleiben und sollte als fundamentales Prinzip bei der Ausarbeitung der Konkordanzliste gelten.
  3. Die Gleichbehandlung von Kandidatinnen und Kandidaten ist grundlegend für die Hochschulen. Alle Durchlässigkeitsanträge werden individuell nach gleichen Kriterien geprüft.
  4. Die Informationen über die Konkordanzliste und ihre Anwendung an den Hochschulen (insbesondere die Kriterien) müssen transparent und für die Kandidatinnen und Kandidaten klar zugänglich sein.
  5. Die Konkordanzliste dient den Hochschulen als Rahmen für die Zulassung von Bachelorabsolvent*innen eines anderen Hochschultyps in ein Masterstudium in der entsprechenden fachlichen Ausrichtung bzw. den an einem Übertritt interessierten Bachelorabsolvent*innen.
  6. Bei Übertritten, die auf der Konkordanzliste figurieren, werden Bachelor-Studierende zu einem Masterstudium eines anderen Hochschultyps zugelassen. Es können maximal 60 ECTS Credits an zusätzlichen Studienleistungen und/oder eine einschlägige Arbeitswelterfahrung als Auflagen gefordert werden.
  7. Gemäss Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen können die Hochschulen an den Bachelorabschluss eines anderen Hochschultyps minimale Qualitätsanforderungen stellen, hinsichtlich des Studienplans, des Studieninhalts oder einer Minimalnote.
  8. Studierende aus unterschiedlichen Studienrichtungen können zu inter- und multidisziplinären Masterstudiengängen zugelassen werden. Es sind verschiedene Übertritte möglich, die nicht alle in dieser Liste aufgeführt werden können.
  9. Übertritte zu Pädagogischen Hochschulen sind weitgehend durch die Bestimmungen der EDK geregelt.
  10. Sektorale und/oder spezifische Vereinbarungen zwischen Institutionen bleiben vorbehalten. Diese müssen jedoch die Grundprinzipien dieses Dokuments berücksichtigen.
  11. Die Konkordanzliste wird jährlich auf ihre Vollständigkeit und Genauigkeit überprüft und ggf. aktualisiert.

Übertritte

Die vorliegende Liste umfasst die Übertritte in der entsprechenden fachlichen Ausrichtung, auf die sich die betreffenden Hochschulen geeinigt haben. Die Hochschulen sind frei, weitere Übertritte zusätzlich zu den untenstehenden zuzulassen. Dazu zählen u.a. Übertritte in inter- und multidisziplinäre Studiengänge.

FH: Fachhochschule, PH: Pädagogische Hochschule, UH: Universitäten und ETH