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Vorgaben des Bundes geltend für Hochschulen

Der Bundesrat hat am 15. April 2021 entschieden, dass der Präsenzunterricht an den Hochschulen ab dem 19. April 2019 wieder eingeschränkt möglich ist. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Der Bundesrat beschliesst am 27. Mai 2020 weitgehende Lockerungen per 6. Juni. Der Präsenzunterricht in Mittel-, Berufs- und Hochschulen (Sekundarstufe II, Tertiärstufe und Weiterbildung) ist ab dem 6. Juni 2020 wieder erlaubt. Wie der Unterricht vor Ort wieder aufgenommen wird, entscheiden die Kantone oder die Bildungsinstitutionen. Diese können den Unterricht flexibel gestalten und die Möglichkeiten von Fernunterricht weiter nutzen.

Der Bundesrat kommuniziert am 29. April 2020 weitere Lockerungen der Massnahmen ab dem 11. Mai 2020. Für die Hochschulen relevant ist die Oeffnung der Museen und Bibliotheken.

Der Bundesrat kommuniziert am 16. April 2020 die schrittweise Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus. Am 8. Juni sollen in einem dritten Schritt die Mittel-, Berufs- und Hochschulen wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen.

Der Bundesrat hat am 8. April 2020 die Massnahmen um eine Woche bis am 26. April 2020 verlängert.

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) modifiziert und das Verbot des Präsenzunterrichts an Hochschulen bis am 19. April 2020 verlängert.

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 sämtliche Präsenzveranstaltungen in allen Schulen und Hochschulen bis 4. April 2020 verboten.

Am 18. März 2020 hat der Bundesrat in den Erläuterungen die Massnahmen für die Hochschulen wie folgt präzisiert:

«Bei Lehrveranstaltungen und Unterricht an Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten (z.B. private Lehrinstitute) befinden sich zahlreiche Menschen auf engen Raum über längere Zeit dicht beieinander. Als Massnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus werden deshalb an solchen Orten Präsenzveranstaltungen verboten (Abs. 1). Die Institutionen an sich sollen aber nicht geschlossen werden, damit beispielsweise Professorinnen und Professoren und Assistentinnen und Assistenten weiterhin ihrer Arbeit nachgehen können. Denkbar ist auch, dass zum Beispiel eine Lehrveranstaltung via Internet aus einem Hörsaal übertragen wird, was bei einer Schliessung einer Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte kaum mehr möglich wäre. (…)  Prüfungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Massnahme bereits ein Termin festgelegt worden ist, können durchgeführt werden (Abs. 2). Dies aber nur dann, wenn geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden, um eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern (Hygienemassnahmen und social distancing).»

Am 18. März 2020 hat der Bundesrat folgende Einreisebeschränkungen erlassen:

«Um den Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus weiter zu verstärken, dehnt die Schweiz die Einreisebeschränkungen auf Spanien aus. Diese gelten zudem ab sofort auch für den Luftverkehr aus Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich sowie aus allen Nicht-Schengen-Staaten. Zudem setzt der Bundesrat die Erteilung von Schengenvisa wie auch von nationalen Visa für Angehörige von Drittstaaten für vorerst drei Monate aus. Die Einreise in die Schweiz ist für diese nur noch in Ausnahmefällen möglich.»

Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Einreisebeschränkungen auf alle Schengenstaaten ausgedehnt.

Am 31. März 2020 hat der Bund die «Swiss National COVID-19 Science Task Force» eingesetzt: Medienmitteilung, Website

Auf den Websites der Hochschulen finden sich die Informationen über die Umsetzung der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen in ihren Institutionen.

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