Die grundsätzlich unbefristete Anstellung («Tenure») von ordentlichen Professorinnen und Professoren der universitären Hochschulen dient der Freiheit von Lehre und Forschung und trägt zum Erfolg der Hochschulen und der gesamten Gesellschaft bei. Sie schliesst personalrechtliche Massnahmen bei Pflichtverletzungen nicht aus.
Die Kammer universitäre Hochschulen hat sich mit der grundsätzlich unbefristeten Anstellung («Tenure») ihrer ordentlichen Professorinnen und Professoren befasst und dabei deren Bedeutung betont. Diese soll insbesondere verhindern, dass Professorinnen und Professoren wegen ihrer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ansichten oder wegen kritischer Äusserungen zu politischen Entscheidungen entlassen werden. Ferner ist sie auch wichtig, um risikoreiche und / oder sehr langfristig angelegte Forschung, die naturgemäss auch scheitern kann, zu ermöglichen und um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der universitären Hochschulen der Schweiz bei der Rekrutierung von führenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu erhalten. Damit trägt sie zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Lehre und Forschung bei.
Professorinnen und Professoren mit unbefristeter Anstellung unterstehen dem einschlägigen Bundespersonalrecht oder dem kantonalen Personalrecht (ETH bzw. kantonale Universitäten), das sowohl deren rein akademische Aktivitäten als auch weitere Aufgaben, etwa in der universitären Selbstverwaltung oder in der Personalführung, umfasst. Im Falle einer Pflichtverletzung können auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben die erforderlichen personalrechtlichen Massnahmen ergriffen werden.