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Eckwerte Hochschulweiterbildung

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes WeBiG Anfang 2017 und mit dem HFKG (Art. 12 Abs. 3 Lit. a4), wonach der Hochschulrat Vorschriften über die Weiterbildung im Rahmen von einheitlichen Rahmenvorschriften formulieren kann, hat eine von der Delegation Lehre eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertretern aller Hochschultypen einen Vorschlag für Eckwerte der Hochschulweiterbildung formuliert. Dieser Vorschlag, der das gemeinsame Verständnis der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren zur Hochschulweiterbildung darlegt, konnte dem Hochschulrat der SHK Ende 2017 unterbreitet werden. Am 26. November 2020 hat der Hochschulrat der SHK die in der politischen Diskussion weiter überarbeiteten Eckwerte Hochschulweiterbildung von swissuniversities zustimmend zur Kenntnis genommen. Die nachfolgenden Kapitel stammen aus dem Eckwertepapier zur Hochschulweiterbildung.

Situierung

Mit ihren Weiterbildungsangeboten unterstützen die Hochschulen Personen, die bereits in der Berufspraxis stehen, sich laufend weiter zu qualifizieren. Damit bewegen sich die Hochschulen mit ihren Weiterbildungsangeboten nahe an Berufswelt und Gesellschaft. Gegenüber anderen Angeboten im Weiterbildungsmarkt unterscheidet sich die Hochschulweiterbildung durch ihre Nähe zu Studium und Forschung der Hochschulen. Es gehört zu ihrem Selbstverständnis, ein Teil der Hochschulbildung und im Wissenschaftssystem verortet zu sein und sich gleichzeitig am Praxisfeld zu orientieren.

Mit der Weiterbildung nehmen die Hochschulen ihre Verantwortung im Sinn des lebenslangen Lernens wahr, für eine fortwährende Aktualisierung des Wissens und der Kompetenzen ihrer eigenen Absolventen und weiterer Teilnehmenden zu sorgen.

Die Eckwerte fokussieren auf die Weiterbildungsabschlüsse gemäss der «Verordnung über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen» (Art. 5).  Zum Weiterbildungsangebot der Hochschulen gehören weiter auch Kurse und Veranstaltungen sowie massgeschneiderte Veranstaltungen für Individuen, Gruppen, Institutionen und Organisationen. Die Hochschulen kommen damit insgesamt ihrem Auftrag nach, ihr Wissen gegenüber einem Fachpublikum und zu gesellschaftlich relevanten Themen auch für allgemein Interessierte öffentlich zur Verfügung zu stellen.

Weiterbildungsabschlüsse

Abschluss Abkürzung ECTS
Certificate of Advanced Studies CAS mind. 10 ECTS
Diploma of Advanced Studies DAS mind. 30 ECTS

Master of Advanced Studies1

  • Master of Business Administration
  • Executive Master of Business Administration
  • Master of Public Health
  • Legum Magister
  • Master of Public Administration

MAS

  • MBA
  • EMBA
  • MPH
  • LL.M.
  • MPA
mind. 60 ECTS

In den Diplomen der Hochschulweiterbildung darf der Begriff «Master» nur mit dem Zusatz «of Advanced Studies» – abgekürzt «MAS» – verwendet werden. Die Verwendung seit langem eingeführter Benennungen des Typus «MBA», «Executive MBA» oder «MPH» liegt in der Kompetenz der Hochschule.

Die Abschlussbenennungen von neu eingeführten Weiterbildungsangeboten unterscheiden sich grundsätzlich von den geschützten Titeln der Höheren Berufsbildung2.  Typischerweise beinhalten Abschlussbezeichnungen der Hochschulweiterbildung ein Fachgebiet, während dagegen Titel der Höheren Berufsbildung die Funktion einer Person bezeichnen.

 

 

1 Die Liste ist nicht abschliessend
2 https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz
3 z.B. MAS in Coaching gegenüber Supervisor-Coach mit eidg. Diplom

 

Zulassung

Für die Zulassung zu den Weiterbildungsprogrammen ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich. Die Hochschulen sind frei, für einzelne Weiterbildungsangebote restriktivere Zulassungsbedingungen zu definieren oder die Weiterbildungsangebote für weitere qualifizierte Bewerberin/innen zu öffnen. Insbesondere können Personen zugelassen werden, wenn sie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen. Dabei müssen die zugelassenen Personen über ausreichend Berufserfahrung in einem für die Weiterbildung relevanten Berufsfeld und über die für das Weiterbildungsprogramm angemessenen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.
Jede Hochschule legt für ihre CAS-, DAS- und MAS-Angebote die spezifischen Zulassungsmodalitäten fest.

Vorbereitungskurse auf Prüfungen der höheren Berufsbildung

Vorbereitungskurse auf Prüfungen der höheren Berufsbildung können zu einem kleinen Teil an einen CAS-, DAS- oder MAS-Abschluss angerechnet werden. Es liegt in der Verantwortung der Hochschule, den Anteil festzulegen. Bewerberinnen und Bewerber, die Vorbereitungskurse auf Prüfungen der höheren Berufsbildung unterschiedlicher Anbieter besucht haben, werden gleichbehandelt.

Zentrale Merkmale

Institutionelle Verortung
Die Hochschulweiterbildung ...
... gehört zum Leistungsauftrag der Hochschulen;
… orientiert sich an der strategischen Ausrichtung der Hochschule.

Transfer Wissenschaft – Praxis
Die Hochschulweiterbildung ...  
... stellt einen Praxisbezug her;
... hat einen wissenschaftlichen Anspruch, den sie durch ihre forschende Haltung und Forschungsnähe einlöst;
... bindet die eigene Faculty ein und zieht externe Spezialisten zu.

Angebotsstruktur
Die Hochschulweiterbildung ...
... beinhaltet strukturierte Angebote, nämlich CAS, DAS, MAS;
... grenzt sich inhaltlich, didaktisch und organisatorisch vom grundständigen Angebot auf Bachelor- und Masterstufe ab;
... verfolgt drei Zielrichtungen: Spezialisierung und Vertiefung, Aufbau und Veränderung, Ergänzung und Erweiterung;
... bietet weitere Angebote an, die zum Auftrag der Hochschulen gehören: Kurse, Angebote für ein Fachpublikum sowie für eine breitere Öffentlichkeit, Vermittlung von Wissen zu gesellschaftlich relevanten Themen, Wissenschaftskommunikation u.a.m.;
... nutzt zeitgemässe Lehr- und Lernmethoden.

 

Anwendung der fünf Grundsätze des WeBiG in der Hochschulweiterbildung

Art. 5: Verantwortung
Die Inanspruchnahme von Angeboten der Hochschulweiterbildung steht in erster Linie in der Verantwortung jeder Einzelnen / jedes Einzelnen. Die Hochschulen müssen ihre Weiterbildungsangebote kostendeckend anbieten; die Teilnehmenden entrichten die dafür erforderlichen Gebühren.
In ihrer Rolle als Arbeitgeber unterstützen die Hochschulen die Weiterbildung sowohl ihres akademischen wie administrativen Personals.

Art. 6: Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Die Hochschulweiterbildung ist im internen Qualitätsmanagement und Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Hochschule integriert. Durch die institutionelle Akkreditierung gemäss HFKG wird die externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Fall der Hochschulweiterbildung wie der übrigen Leistungsbereiche der Hochschulen gewährleistet. Zusätzlich können Hochschulen – gerade für ihre Weiterbildungsangebote – die Möglichkeit der fakultativen Programmakkreditierung wahrnehmen und sich weiterer z.T. fachspezifischer Qualitätsüberprüfungen unterziehen (AACSB, ISO, EQUIS, EDK, u.ä.).

Art. 7: Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung
Die Anrechnung von Studienleistungen aus der Hochschulweiterbildung an die formale Bildung wird im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen durch die jeweilige Hochschule bestimmt.

Art. 8: Verbesserung der Chancengleichheit
Der modulare Aufbau vieler Angebote in der Hochschulweiterbildung befördert die Flexibilität und trägt damit zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bei und ermöglicht eine berufsbegleitende Teilnahme an Weiterbildung.
Allgemein ist Gleichstellung/Diversity in jeder Hochschule ein transversales Thema und mit Fachstellen, hochschulübergreifenden Initiativen und Massnahmen institutionell verankert. In der obligatorischen institutionellen Akkreditierung bildet die Gleichstellung fester Bestandteil der Prüfbereiche. Diese Rahmenbedingungen gelten selbstredend auch für die Hochschulweiterbildung.

Art. 9: Wettbewerb
Hochschulen bieten ihre Angebote kostendeckend und wettbewerbskonform an.